Der Aufsatz beschäftigt sich  schwerpuktmäßig mit der Erkenntnissen zur "grundlegenden Umgestaltung" des § 20 Abs. 4 WEG. Die Besonderheit: Ich habe den Versuch unternommen, in gewissermaßen rechtsvergleichender Weise, die Begrifflichkeit des § 20 Abs. 4 WEG mit den Gestaltungs- bzw. Verunstaltungsvorschriften der öffentlich-rechtlichen Vorschriften in den jeweiligen Landesbauordnung abzugleichen.