1. Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB vermitteln keinen Drittschutz. 2. Eine unzureichende Stellplaztzahl eines Bauvorhabens kann im Einzelfall ausnahmsweise im bauplaungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein. 3. Unzumutbare Beeinträchtigungen durch den von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Lärm infolge an- und abfahrender Fahrzeuge liegen nicht bereits dann vor, wenn die Orientierungswerte der TA Lärm überschritten werden."
Das OVG Münster hat sich aktuell mit einem wenig betrachteten Institut des öffentlichen Baurechts beschäftigt - der Baulast (Urt.v.21.11.2017 - 2 A 1393/16 = NVwZ-RR 2018, 422). Sie dient der Sicherung von planungsrechtlichen (seltener!) oder bauordnungsrechtlichen Vorgaben durch den Grundeigentümer / Bauherrn; ausgeführt wird sie durch Abgabe einer Verpflichtungserkärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Sie "ist zu löchen, wenn das öffentliche Interesse an ihr entfällt" (so die weitgehend wort- und inhaltsgleichen Formulierungen der Landesbauordnungen. Das OVG hat in diesem Zusammenhang klargestellt (Leitsatz 1.): "Ist das öffentliche Interesse an einer Baulast entfallen, hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde auf die Baulast verzichet".