Am 10.07.2026 hat hat der Bundestag das Gebäudemodernisierungesetz beschlossen. Die Neufassung des bisherigen GEG, das wegen der strengen Regelungen zum Heizungstausch in die Kritik geraten war, überlässt die Entscheidung über die Art und Weise der Beheizung den Eigentümern. Im Gegenzug werden diese verpflichtet, mit Gas- und Öl oder Flüssiggas betriebene Heizungsanlagen mit einem zunehmenden Anteil aus erneuerbaren Energien hergestellten Brennstoffen zu betreiben. Die vielen Einzelheiten der unübersichtlichen Änderungen sind von mir im AnwZertMietR 15/2026, Anm. 3 dargelegt.
Der Aufsatz beschäftigt sich mit den Gegensätzlichkeiten: Während der BGH praktisch jede Form von Wohnen innerhalb einer WEG einschließlich der Ferienvermietung als Wohnen ansieht, ist die Rechtsprechung zur Baunutzungsverordnung sehr streng - ein in der Rechtspraxis schwieriger Widerspruch (Juris, AnwZertMietR 17/2020, Anm.2).
Öffentlich-rechtliche Sichtweise und die diesbezügliche Rechtspechung der Zivilgerichte gehen - bisher (nun steht im Jahre 2017 eine Änderung der BauNVO 'ins Haus' - weit auseinander: Nach ersterer ist die Ferienwohnungsnutzung unzlässig (weil kein 'Wohnen' im Sinn der §§ 3 und 4 BauNVO) - die Rechtsprechung zum WEG ist hier deutlich weiter (Juris AnwZertMietR 2017/1).