Der in NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht 4, 3005 ff. veröffentlichte Artikel stellt die Neuerungen des GEG 2023 dar, wobei eine kurze Einführung über den Werdegang des Gebäudeenergiegesetzes vorangestellt ist. Der Artikel zeigt im Weiteren die vielfachen Begleitregelungen auf, die die Klimawende vorantreiben sollen. Hierher gehört zuächst der Entwurf des Wärmeplangesetzes, vor allem die vielfachen Ansätze im Zusammenhang mit Gebäuden. Hierher gehören die in fast allen Bundesländern eingeführte Solaranlagenpflicht oder die meist nur ortsgesetzlich geregelte Dachbegrünungspflicht. Demgegenüber stehen verschiedene baurechtliche Erleichterungen im Bereich des Abstandsflächenrechts, der Flächenausnutzung im Städtebaurecht und solche beim Denkmalschutz. Da es sich um ganz unterschiedliche landesgesetzliche Regelunen handelt, ist hier eine übersichtliche Systematisierung unterlegt.
Unter dem Titel "Energieeinsparung im Gebäudesektor und Schaffung von Ladeinfrastruktur - Gesetzliche Pflichten von Eigentümern und GdWE sowie Übersicht über staatliche Förderprogramme" wurde in den NWB 46/2022, S. 3235 eine umfangreiche und detaillierte Übersicht über die neuen Vorschriften zum Energiesparen gegeben und - vor allem - ein Überblick über die Förderprogramme von Bund und Ländern. Gerade Letztere sind für die Praktiker in der Wohnungswirtschaft von großer Bedeutung.
Der im BÖR* -Report Nr. 5 / 2021, S.10 ff. veröffentlichte Text stellt das im Jahre 2020 verabschiedete Gebäudeenergiegesetz vor. Dargestellt wird die Systematik und einge praktische Hinweise für den Einzel-Gebäudeeigentümer wie auch Wohnungseigentümer. Ein Schwerpunkt liegt auf der Vermittlung der Grundbegriffe wie auch der nun neu entstandenen Anforderungen.
* Bundesvereinigung Öffentliches Recht, Berlin: www. bör.de
Der Aufsatz beschäftigt sich mit den Gegensätzlichkeiten: Während der BGH praktisch jede Form von Wohnen innerhalb einer WEG einschließlich der Ferienvermietung als Wohnen ansieht, ist die Rechtsprechung zur Baunutzungsverordnung sehr streng - ein in der Rechtspraxis schwieriger Widerspruch (Juris, AnwZertMietR 17/2020, Anm.2).
Der Beitrag (Hamburger Grundeigentum, 2019, 28) erklärt zunächst in kurzen Worten den Begriff und die Bedeutung der Baulast und beschäftigt sich dann mit zwei sehr speziellen Fragen zu diesem Institut: Zwar löst eine Baulast keine zivilrechtlichen (nachbarrechtlichen) Ansprüche aus - es kann aber sein, dass ein Blockierung (beispielsweise eines Zuwegs) eines durch die Baulast gesicherten Rechts missbräuchlich und schikanös sein kann . Andererseits kann das Bestehen einer zivilrechtlichen Dienstbarkeit, die eine Zuweg zur Erschließung eines Grundstücks sichert, Anlass für einen Anspruch auf Abgabe einer Baulastunterwerfung gegenüber der Bauordnungsbehörde sein (BGH, Urt. v. 3.7.1992 - V ZR 218/19).
Öffentlich-rechtliche Sichtweise und die diesbezügliche Rechtspechung der Zivilgerichte gehen - bisher (nun steht im Jahre 2017 eine Änderung der BauNVO 'ins Haus' - weit auseinander: Nach ersterer ist die Ferienwohnungsnutzung unzlässig (weil kein 'Wohnen' im Sinn der §§ 3 und 4 BauNVO) - die Rechtsprechung zum WEG ist hier deutlich weiter (Juris AnwZertMietR 2017/1).
Die angesichts der sogenannten "Flüchtlingskrise" entstandenen Unterbringungsprobleme führten in verschiedenen Bundesländern zu einer Änderung von bauordnungsrechlichen ("baupolizeilichen") Vorschriften wie auch zur Änderung des jeweiligen Landespolizeirechts. Ein solche Änderung in Hamburg (§ 14 a HmbSOG) war Anlass für einen Aufsatz im Hamburger Grundeigentum (HGE 2016, 20) zu den dahinter stehenden Rechtsfragen. Die Ausarbeitung befasst sich vor allem auch mit der Frage (und kommt letztlich auch zu diesem Ergebnis), dass auch ohne solche Gesetzesinitiativen die Situation zu beherrschen war und ist.
Der von Fraatz-Rosenfeld/Kahrmann (Verwaltungsrundschau 2014, 37 ff.) verfasste Aufsatz beschäftigt sich mit einer seinerzeit viel diskutierten und eigentlich erst durch Rechtsprechung aufworfenen Frage: Der Einordung der Ferienwohnnutzung und speziell der Tatsache, dass Ferienwohnen - nach jahrzehntelanger, entgegenstehender Praxis - nicht (mehr) als "Wohnen" im Sinne der §§ 3 und 4 BauNVO angesehen wurde. Damit waren Lösungsmöglichkeiten gefragt! Tatsächlich ist eine gewisse Lösung erst durch eine Änderung der Baunutzungsverordnung geschaffen worden, nämlich durch die Einführung des § 13 a BauNVO.
Gelegentlich stellt sich die Frage, ob Reihenhauseigentümer aus dem Blickwinkel des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes einen Anspruch darauf haben, dass anderen Reihenhauseigentümer in ein- und derselben Reihe nicht durch Anbauten nach vorn oder hinten - in den Gartenruhebereich - hineinbauen; die dazu von der Rechtsprechung gebildete Begrifflichkeit heißt: "Anspruch auf Profilgleichheit?". Das Hamburgische OVG (Beschl. v. 16.4.2012 - 2 Bs 66/12) hatte dazu ausgeführt: "Selbst wenn ein Endreihenhaus die profilgleiche Reihenhausbauweise massiv durchbricht, ist aber das Gebot der Rücksichtnahme nur dann verletzt, wenn dadurch im konkreten Einzelfall nicht hinzunehmende Einblicksmöglichkeiten in den Garten- und Wohnbereich der beteiligten Grundstücksnachbarn entstehen ..." (zitiert nach dem Betrag in HGE 2013, 26).