Auch durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahre 2020 ist die Frage nicht endgültig geklärt, wer aus der Wohnungseigentümergemeinschaft heraus Nachbarschutzansprüche geltend machen. Dieser Frage stellung gilt dieser Aufsatz (AnwZertMietR 15/2021 Anm. 1). Durch eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs 11.06.2021 - V ZR 41/19) ist klargestellt, dass in den Fällen konkreter Störung des Sondereigentums die gestörten Sondereigentumer neben der Gemeinschaft eigene Rechte haben und geltend machen können). Nach ist offen geblieben - so durch eine Entscheidung des OVG Hamburg (6 E 1860/21) -, inwieweit "genereller Nachbarschutz" (ohne konkrete Störung) die Befugnis zur Geltendmachung durch Sondereigentümer generiert.