Öffentlich-rechtliche Sichtweise und die diesbezügliche Rechtspechung der Zivilgerichte gehen - bisher (nun steht im Jahre 2017 eine Änderung der BauNVO 'ins Haus' - weit auseinander: Nach ersterer ist die Ferienwohnungsnutzung unzlässig (weil kein 'Wohnen' im Sinn der §§ 3 und 4 BauNVO) - die Rechtsprechung zum WEG ist hier deutlich weiter (Juris AnwZertMietR 2017/1).