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Pflicht zur Prüfung von Heizungsanlagen
Für alle nach dem 31.12.2023 eingebauten Wärmepumpumpen und für alte (mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen ab dem 01.10.2024) gilt eine Prüfungs- und in diesem Zusammenhang geforderte Optimierungspflicht. Angesichts der Tatsache, dass es in Deutschland eine große Zahl alter Ölheizungs- und Gasanlagen gibt, die nicht optimal eingestellt sind, rechnet man mit bis zu 10% Einsparung der Energie zum Betrieb dieser Anlagen. Der in den NWB 1/2024 erschienene Artikel befasst sich ausführlich mit diesen in den §§ 60 a, b und c GEG geregelten Pflichten.
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