Gelegentlich stellt sich die Frage, ob Reihenhauseigentümer aus dem Blickwinkel des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes einen Anspruch darauf haben, dass anderen Reihenhauseigentümer in ein- und derselben Reihe nicht durch Anbauten nach vorn oder hinten - in den Gartenruhebereich - hineinbauen; die dazu von der Rechtsprechung gebildete Begrifflichkeit heißt: "Anspruch auf Profilgleichheit?". Das Hamburgische OVG (Beschl. v. 16.4.2012 - 2 Bs 66/12) hatte dazu ausgeführt: "Selbst wenn ein Endreihenhaus die profilgleiche Reihenhausbauweise massiv durchbricht, ist aber das Gebot der Rücksichtnahme nur dann verletzt, wenn dadurch im konkreten Einzelfall nicht hinzunehmende Einblicksmöglichkeiten in den Garten- und Wohnbereich der beteiligten Grundstücksnachbarn entstehen ..." (zitiert nach dem Betrag in HGE 2013, 26).