In Zeiten wirtschaftlicher Zwänge des öffentlichen Bereichs werden vielfach Überlegungen angestellt, die öffentlichen Haushalte zu entlasten - zu den in diesem Zusammenhang (neben schlichter Privatisierung) ergriffenen Maßnahmen gehört die Ausgliederung in (staatliche) Stiftungen. Der in der Festschrift für Hans-Peter-Bull zum 75. Geburtstag - Staat, Verwaltung, Information - (2011) veröffentlichte Text stellt die verschiedenen Organisationesformen (öffentliche oder private Stiftung?) dart und geht den Vor- und Nachteilen nach. Abschließend enthält der Beitrag einige Anmerkungen zur verwaltungswissenschaftlichen Seite dieser Thematik.
Der in NordÖR 2011, 56 ff. veröffentlichte Aufsatz greift die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die in § 10 Abs. 6 WEG aF. vorgenommene Schaffung der Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf, die wiederum erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsverhätnisse einer Wohnungseigentumsanlage und ihrer Eigentümer im Verhältnis zur öffentlichen Verwaltung hat. Daran knüpfen sich viele Fragen, vornehmlich auch die Frage nach der Prozessführungsbefugnis in den Fällen des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes.
Nach Änderung der Hamburgischen Bauordnung im Jahr 2005 haben sich auch die in diesem Zusammenhang in die HBauO integrierten Vorschriften mit nachbarrechtlichen Bezügen geändert. Der Text im Hamburger Grundeigentum 2006, 422 ff. referiert die Neuerungen und greift in einer Fortsetzung im Hamburger Grundeigentum 2007, 10 ff. die Thematik auf und setzt sich in diesem zweiten Teil besonders mit den für das Nachbarschaftverhältnis wichtigen (neuen) Abstandsfächenregelungen auseinander. Von erheblicher Bedeutung war in dieser Zeit die in allen Bundesländern vorgenommene Reduzierung von einer Gebäudehöhe (= 1 H) auf nur noch 0,4 H, was zu einer drastischen Verdichtung in den Wohngebieten führt.
Der im Rahmein einer Festgabe für den Doktorvater des Verfassers (Festgabe für Werner Thieme zum 65. Geburtstag - Beiträge zur Rechts- und Verwaltungswissenschaft, 1988) erschienene Aufsatz wirft den Blick auf einen Ausschnitt der öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes. Da - anders als in den Fällen des baurechtlichen Nachbarschutzes - in der Regel nicht auf einen sogenannten "Genehmigungsabwehranspruch" zurückgegegriffen werden kann, wird hier auf die Bedeutung des (seinerzeit noch "jungen") Bundesimmissionnschutzgesetzes verwiesen und seine Anwendbarkeit in diesem Zusammenhang.
Über die bereits in der Festgabe für Thieme im Jahre 1988 dargelegten Überlegungen zum öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz hinaus beschäftigt sich dieser Beitrag einer neuen Festgabe für Werner Thieme zu dessen 80sten Geburtstag ganz umfassend mit dem damals aktuellen Stand des Nachbarschutzes. Er zeigt damit Entwicklungslinien auf, die bis heute weitere Konturen erfahren haben, so dass in gewisser Weise von einem "System des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes" gesprochen werden kann.
Einer der Anlässe für die Untersuchung (Diss. 1983, Hamburg) war der sog. "Stoltzenberg"-Skandal in Hamburg, der am Beispiel einer Umwelthavarie (gesundheitschädliche Bodenkontamination durch ein Chemieunternehmen) massive Umsetzungsdefizite im Bereich der Umweltverwaltung zeigte. Ein wesentlicher Untersuchungsgesichtspunkt war die Klärung der Frage nach der Effizienz in der öffentlichen Verwaltung. Dieses Problem hat neue Brisanz bekommen in der heute aktuellen Diskussion um die sogenannte Rekommunalisierung (siehe dazu: A.Leisner-Egensperger, "Rekommunalisierung und Grundgesetz", NVwZ 2013, 1110 (1114).