Hamburger Grundeigentum 01/2019, Seite 28.
Juris, AnwZertMietR, 20/2018 Anm.1.; entsprechend: ZMR 2018, 894 ff-
Der Aufsatz beschäftigt sich mit einer kaum jemals aufgegriffenen Frage: Die Bauordnungen der Bundesländer enthalten alle Vorschriften über die Nachbarbeteiligung - nur, wer ist innerhalb der WEG der Nachbarin oder Nachbar?
Juris, AnwZertMietR 12/2018 Anm.2
Alle Landesbauordnungen der Bundesländer sehen vor, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Nachbarn an der Entscheidung einer bauaufsichtlichen Gestattung beteiligt werden müssen - es liegt "auf der Hand", dass sich die Frage stellt: Wer ist Nachbar, wenn es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt? Die Beantwortung dieser Frage und die Folgerungen daraus für das Vorgehen werden in dieser und in einer weiteren Veröffentlichung beleuchtet bzw. beleuchtet werden. Von Bedeutung ist dies vor allem, weil die Beteiligungsvorschriften auch Präklusionsfristen enthalten. Die schnelle, rechtzeitige Wahrnehmung der Rechte aus diesen Vorschriften ist also von erheblicher praktischer Bedeutung.
AnwZertMietR 6/ 2018, Anm. 1
Durch eine Entscheidung des AG Bonn (Urteil vom 30.11.2016 - 27 C 13/16) war (wieder einmal) die Frage aufgeworfen worden, unter welchen Voraussetzungen Wohnungeigentümer einen Anspruch auf Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch anderen Wohnungseigentümer haben - nur bei Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften oder in allen Fällen von Verstößen. Das AG Bonn hat sich im Falle der Zweckentfremdung für die letztere Lösung entschieden, der auch der Autor folgt.
AnwZert Miet 4/2018, 1.
Nach bisher durchgängiger Rechtsauffassung besteht innerhalb der Wohungseigentümergemeinschaft keine öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz und es gibt aus § 14 Nr. 1 WEG aF auch einen Anspruch auf Einhaltung solcher Vorschriften nur dann, wenn diese nachbarschützend ist (ich vertrete hier eine weitergehende Auffassung).
Juris, AnwZertMietR 19/2017
Der Beitrag referiert die Grundzüge der BauG-Novelle 2017 und geht hier insbesondere ein auf die neuen Regelungen zur Zulässigkeit von Ferienwohnungen gemäß § 13 a BauNVO sowie auf die sogenannten "Urbanen Gebiete" des § 6 a BauNVO und stellt die Bezüge zum Wohnungseigentumsrecht her.
Juris, AnwZertMietR 11/2017
Oft wird eine Aufteilung in Wohnungseigentum in den Außengebieten der Großstädte vorgenommen, weil wegen der Knappheit von Grund und Boden eng bebaut werden soll, dies aber aufgrund öffentlich-rechtlicher Restriktionen nicht möglich ist (beispielsweise gibt ein Baubauungsplan eine Mindestgrundstücksgröße vor, die bei einer Realteilung unterschritten würde). Gelegentlich wird der Wegfall solcher Beschränkungen in Teilungserklärungen bereits geregel - dann ergibt sich selten ein Problem; der Beitrag befasst sich daher vornehmlich mit der Frage, ob in den nicht in der Teilungserklärung geregelten Fällen ein solcher Anspruch begründbar ist.
In: Hamburger Grundeigentum, Nr. 3 / 2017, Seite 18
Auch in dieser Verhöffentlichung ist noch einmal aufgegriffen die Frage, wer - die teilrechtsfähige WEG oder die einzelnen Eigentümer - gegenüber der Verwaltungsbehörde verpflichtet ist bzw. wer von dieser in Anspruch genommen werden kann.
Juris, AnwZertMietR 5/2017
Ähnlich der Problematik "Ferienwohnen" wird hier sowohl die öffentlich-rechtlich städtebaurechtliche Problematik beleuchtet wie auch die wohnungseigentumsrechtliche - mit ähnlichem Ergebnis wie zur Feriennutzung.
Juris, AnwZert MietR 17/ 2016, Anm.1.
Der Beitrag steht im logischen Zusammenhang mit der Geltendmachung des Gebietsgewährleistungsanspruch durch Wohnungseigentümer: Auch hier wird man annehmen müssen, dass ein Anspruch auf Unterlassen von Abstandsflächenverletzungen den einzelnen Eigentümern zusteht - dies mit der Folge, dass im Falle eines Verzichts auf diesen Anspruch entweder ausnahmslos alle Eigentümer zustimmen müssen oder (sofern ein "kollektiver" Verzicht herbeigeführt werden soll) eine allstimmiger Entscheidung.