Nach bisher durchgängiger Rechtsauffassung besteht innerhalb der Wohungseigentümergemeinschaft keine öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz und es gibt aus § 14 Nr. 1 WEG aF auch einen Anspruch auf Einhaltung solcher Vorschriften nur dann, wenn diese nachbarschützend ist (ich vertrete hier eine weitergehende Auffassung).
Juris, AnwZertMietR 19/2017
Der Beitrag referiert die Grundzüge der BauG-Novelle 2017 und geht hier insbesondere ein auf die neuen Regelungen zur Zulässigkeit von Ferienwohnungen gemäß § 13 a BauNVO sowie auf die sogenannten "Urbanen Gebiete" des § 6 a BauNVO und stellt die Bezüge zum Wohnungseigentumsrecht her.
Oft wird eine Aufteilung in Wohnungseigentum in den Außengebieten der Großstädte vorgenommen, weil wegen der Knappheit von Grund und Boden eng bebaut werden soll, dies aber aufgrund öffentlich-rechtlicher Restriktionen nicht möglich ist (beispielsweise gibt ein Baubauungsplan eine Mindestgrundstücksgröße vor, die bei einer Realteilung unterschritten würde). Gelegentlich wird der Wegfall solcher Beschränkungen in Teilungserklärungen bereits geregel - dann ergibt sich selten ein Problem; der Beitrag befasst sich daher vornehmlich mit der Frage, ob in den nicht in der Teilungserklärung geregelten Fällen ein solcher Anspruch begründbar ist.
In: Hamburger Grundeigentum, Nr. 3 / 2017, Seite 18
Auch in dieser Verhöffentlichung ist noch einmal aufgegriffen die Frage, wer - die teilrechtsfähige WEG oder die einzelnen Eigentümer - gegenüber der Verwaltungsbehörde verpflichtet ist bzw. wer von dieser in Anspruch genommen werden kann.
Juris, AnwZertMietR 5/2017
Ähnlich der Problematik "Ferienwohnen" wird hier sowohl die öffentlich-rechtlich städtebaurechtliche Problematik beleuchtet wie auch die wohnungseigentumsrechtliche - mit ähnlichem Ergebnis wie zur Feriennutzung.
Juris, AnwZert MietR 17/ 2016, Anm.1.
Der Beitrag steht im logischen Zusammenhang mit der Geltendmachung des Gebietsgewährleistungsanspruch durch Wohnungseigentümer: Auch hier wird man annehmen müssen, dass ein Anspruch auf Unterlassen von Abstandsflächenverletzungen den einzelnen Eigentümern zusteht - dies mit der Folge, dass im Falle eines Verzichts auf diesen Anspruch entweder ausnahmslos alle Eigentümer zustimmen müssen oder (sofern ein "kollektiver" Verzicht herbeigeführt werden soll) eine allstimmiger Entscheidung.
Juris, AnwZert MietR 11/2016, Anm.2.
Auch diese Thematik beschäftigt sich - gewissermaßen spiegelbildlich - mit der Stellung der teilrechtsfähigen WEG bzw. den einzelnen Grundseigentümern zur öffentlichen Verwaltung: Konkret geht es in diesme Fall um Verfügungen zur Legionellenbekämpfung und die Frage, wer in Anspruch zu nehmen ist - die einzelnen Eigentümer solitär oder die teilfrechtsfähige WEG.
Juris, AnwZert MietR 2/2016, Anm.2.
Diese Problematik ist nicht neu, hat aber durch neuere Entscheidungen - insbesondere des OLG Brandenburg - , eine Differenzierung erfahren: Während bisher durchgängig der Grundsatz galt, dass nur dann mietrechliche Gewährleistungsansprüche ausgelöst werden, wenn durch konkrete Verfügungen einer Verwaltungsbehörde Nutzungseinschränkungen bestehen, hat nun in besonderen Fällen eine Vorverlagerung stattgefunden.
Juris, AnwZert MietR, 21/2015, Anm. 1.
Dieser im Rahmen eines Zertifizierungsportals von JURIS publizierte Aufsatz beschäftigt sich nochmals und ausführlicher mit dem bereits im Hamburger Grundeigentum aufgegriffenen Problem der der Anspruchsberechtigung von Wohnungseigentümern betreffend den Gebietsgewährleistungsanspruch.
In: Hamburger Grundeigentum 8/2015, Seite 20
Wie bereits in dem vorstehend erwähnten Artikel in der NordÖR beschäftigt sich dieser kleine Artikel mit dem Verhältnis der Wohnungseigentümer und der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft zur Öffentlichen Verwaltung; in diesem konkreten Fall mit Ansprüchen von Wohnungseigentümern und / oder der WEG aus Gesichtspunkten des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes. Anlass hierfür ist eine neue Entscheidung des OVG Bremen (NordÖR 2015,209). Dieses OVG hat es für selbstverständlich befunden, das auch einzelnen Wohnungseigentümern der Schutz aus dem sogenannten Gebietsgewährleistungsanspruch zusteht; der VGH München hatte dies im Jahre 2013 noch ausgeschlossen.