Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass Parteien eines Mietvertrags nicht einfach ausgewechselt werden können - weder auf Vermieter- , noch auf der Mieterseite. Davon geht auch der BGH (Urteil v. 27.4.2022 - VIII ZR 304/21, NJW 2022, 20230) aus, trifft für den Fall (studentischer) Wohngemeinschaften eine andere Entscheidung: "Nach den Umständen des Einzelfalls kann den Willenserklärungen der Parteien die Vereinbarung eines - unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit des eintretenden Mieters stehenden - Anspruchs der Mieter auf Zustimmung zum Austausch eines Mitmieters insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss davon ausgingen, dass sich häufig und in kurzen Zeitabständen ein Bedarf für eine Änderung der Zusammensetzung der in der Wohnung lebenden Personen ergeben kann ... . Das kann insbesondere bei der Vermietung an Staunde, die eine Wohngemeinschaft bilden, der Fall sein.