Der Entscheidung des BGH (Urteil vom 12.06.2026 - V ZR 68/25, BeckRS 2026, 13234) befasst sich mit der Veränderung einer Doppelhausanlage durch die Errichtung eines Gartenhauses. Der BGH hat in diesem Zusammenhang noch einmal (siehe dazu schon das Urteil v. 17.03.2023 - V ZR 140/22, NJW-RR 2023,791: Swimmingpool) klargestellt, dass ein Sondernutzungsrecht zwar eine allgemeine Gartennutzung (natürlich) erlaubt, nicht aber die Aufstellung eines Gartenhauses.
Außerdem hat der BGH "in diesem Zuge" noch einmal klargestellt, dass - auch in einer Zweiergemeinschaft - vor Baubeginn ein Gestattungsbeschluss zu erwirken ist und gegebenfalls dann Beschlussersetzungsklage.
Der Verfasser des Hinweises hat den Titel etwas "aufgebauscht", aber: Der Bundesgerichtshof hat am 28.01.2022 ein Urteil verkündet, dass eine klare Ausage zu dem Verhältnis der Entscheidungsmöglichkeiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft zum Bauordnungsrecht trifft. Er führt aus (V ZR 106/21, Ls. 2): "Ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Duldung des regelmäßigen Haltens von LIeferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt zusagt, ist nichtig."
Das AG Berlin-Mitte (Urt. v. 19.02.2020 - 26 C 21/19, ZMR 2020, 791) hatte sich mit der Reichweite einer Gemeinschaftsordnung zu befassen, die für ein Teileigentum die Zweckbestimmung "Bewirtschaftungsbetrieb Cafe ohne Vollküche". Es stellte dazu fest (Leitsatz 1.), dass dies auch die Verpachtung oder Vermietung der Räume beinhaltet. Allerdings sei es bei dieser Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung nicht (mehr) zulässig, ein "Clubrestaurant mit Abendkarte für ein anspruchsvolles Publikum" zu betreiben.
Bisher war ganz selbstverständlich gängige Rechtsauffassung, dass (unzulässige) Veränderungen des Gemeinschaftseigentums durch die jeweils einzelnen Wohnungseigentümer abgewehrt werden konnten - also im Wege einer Klage auf Beseitigung rückgängig gemacht werden konnten (anders nur dann, wenn die "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" als Verband die Ansprüche an sich zog). Da aber die Geltendmachung von Rückbauansprüchen nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs Schadensersatzansprüchen ähnlich seien und diese ausschließlich dem Verband zustünden, sind Rückbauansprüche dann - führt man diese Überlegung konsequent fort - , keine individuellen Ansprüche mehr (so jetzt auch eine Entscheidung der LG München, Urteil vom 15.11.2017 - 1 S 1978/16 = ZMR 2018,366 mit Anmerkung von Elzer; nunmehr relativiert durch ein Urteil des BGH vom 26.10.2018 - V ZR 328/17, erläutert im Hamburger Grundeigentum 5/2019, Seite 25).
Die ganz überwiegende Auffassung in wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur geht von aus, dass ein Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Normen (etwa solche des Bauordnungsrechts) nur dann besteht, wenn diese Vorschriften im Sinne der verwaltungsrechtlichen Dogmatik auch "nachbarschützend" sind. Das AG Bonn (Urteil vom 30.11.2016 - 27 C 13/16) führt im Gegensatz dazu jetzt für einen Fall der Zweckentfremdung aus: "Eine konkrete Beeinträchtigung liegt immer dann vor, wenn Vermietung gegen eine Zweckentfremdungssatzung der örtlichen Gemeinde verstößt".
Der Bundesgerichtshof hat zu einer immer wieder auftretenden Problematik wie folgt Stellung genommen (Urteil vom 15.12.2017 - V ZR 275/16 = DWW 2018, 137): "...