Goethestraße 13 - Dr. Fraatz-Rosenfeld
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Umwelt- & Naturschutzrecht

Prüfungsumfang der Bauordnungsbehörde im Zusammenhang mit denkmalrechtlichem Umgebungsschutz

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens materielle denkmalrechtliche abzuklären sind (OVG Schleswig, Beschl. v. 18.01.2021 - 1 LA 43/19, DWW 2021, 110).  Das Gericht stellt dabei ganz formal darauf ab, dass die Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids nur dann besteht, wenn eine denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt. Im Einzelnen führt es aus: "Im Rahmen der Prüfung der Bauaufsichtsbehörde ist jedoch entscheidend, ob eine notwendige denkmalrechtliche Genehmigung erteilt wurde oder als erteilt gilt. Es kommt nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für den Erlass dieser denkmalrechtlichen Genehmigung gegeben sind, d.h. ob diese durch die untere Denkmalschutzbehörde zu erteilen ist, weil das vom Kläger geplante Gebäude den eines Kulturdenkmals nicht wesentlich beeinträchtigt und eine Beeinträchtigung jedenfalls durch entsprechende Nebenbestimmungen vermieden werden könnte."

Kein Drittschutz der Natura 2000 - Vorschriften zugunsten eines benachbarten Flächeneigentümers einer solchen Fläche

Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 17.02.2021 - 7 C 3.20, NordÖR 2021, 224) hat klarstellt, dass die Natura 2000 - Vorschriften kein "subjektives Recht" zugunsten der auslösen.Die Vorschriften, die dem Schutz der natürlichen Lebensräume einschließlich Flora und Fauna dienen sind rein objektivrechtlicher Natur und "lassen keinen Bezug zu den Interessen des Einzelnen" erkennen.

Über 70 Jahre nach ihrem Erlass: Nach langem Fortbestehen der Hamburgischen BaumschutzVO - nun im Jahre 2023 eine neue Verordnung!

Die Hamburgische Verordnung zum Schutze des Baumbestandes und der Hecken in der Hansestadt Hamburg, kurz: Baumschutz-Verordnung (BaumSchVO) aus dem Jahre 1948  ist aufgrund ihrer Unbestimmtheit immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen. Trotz ihrer zahlreichen Schwächen (dazu: Kahrmann, NordÖR 2012, 269) war sie den Bürgern der Stadt lange erhalten geblieben: noch vor geraumer Zeit hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG Hamburg) im Rahmen eines (abgelehnten) Berufungszulassungsantrags (Az. 2 Bf 139/12.Z) die Wirksamkeit der BaumSchVO bestätigt. Im zugrunde liegenden Fall begehrte ein Eigentümer die Genehmigung zum Fällen einer über 20 Meter hohen Eiche, die teilweise sein Haus überragt und deren Wurzelwerk die eigene Auffahrt schädigte - eine Fällgenehmigung wurde ihm versagt. Eines der Kernargumente des Klägers ging dahin, dass die BaumSchVO sich nach wie vor auf die Ermächtigungsgrundlagen in §§ 5 und 19 und 26 des Reichsnaturschutzgesetzes stütze – also auf Vorschriften, die gemäß Art. 129 Abs. 2 und 3 Grundgesetz (GG) bereits am 07.09.1949 (!!!) außer Kraft getreten sind. Solchen Argumenten waren Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Hamburg lange nicht gefolgt: Die BaumSchVO sei von der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg mit Inkrafttreten von Art. 2 § 4 des Gesetzes zur Neuregelung des hamburgischen Landesrechts auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 11.5.2010 (Neuregelungsgesetz) neu in Kraft gesetzt worden, was einem Neuerlass gleich komme. Neue Ermächtigungsgrundlage sei damit § 10 Abs. 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. 05. 2010 (HmbGVBl. S. 350) in Verbindung mit § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Ende 2017 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht dann erstmals seinerseits Bedenken an der Bestimmtheit  der Verordnung aus dem Jahre 1949 geäußert und im Rahmen eines Berufungszulassungsantrags entsprechend entschieden (Beschluss vom 18.12.2017 -  2 Bf 194/16.Z ).

Diese Überlegungen sind nun umgesetzt worden: Am 28. Febraur 2023 hat der Senat eine "Verordnung zur Neuregelung des Hamburgischen Baumschutzrechts" erlassen (HmbGVBl. S. 81).

Kinderlärm

Nach jahrelangen kontroversen Diskussionen und ebenso kontroversen Entscheidungen zu den Schallimmissionen von Kindertagesstätten und anderen Anlagen dieser Art ist der „Kinderlärm“ (die Bezeichnung „Lärm“ ist insoweit schon wertend) nun zum Gegenstand von Bemühungen des Gesetzgebers geworden (§ 22 Abs. 1 a) BimSCHG). Welche Auswirkungen das hat, wird kommentiert von Hansmann: „Privilegierung von Kinderlärm im Bundes-Immissionsschutzgesetz“, DVBl. 2011, 1400 ff..

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