Bahnübergänge sind eine bekannte Gefahrenquelle und kommt es erst einmal zum Unfall, wirft die schadensersatzrechtliche Seite vielfach allerlei Fragen auf. Diesen Fragen geht Wilting unter dem Titel "Vorsicht an Bahnübergängen! Eine Kollision auch von Gefährdungshaftungen" nach (RdTW 2023, 162).
Unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 10.11.2011 - 5 S 2436/10) befasst sich Kirfel (IR 2021, 100) mit der "Rechtsnatur privater Bahnübergänge".
Das Gericht befasst sich dann - zu Recht - im Einzelnen mit den Auflage und geht zunächst davon aus, dass grundsätzlich das klagende Unternehmen mangels Vorhandenseins eines Streckenblocks zur Vorhaltung von Zugfunk verpflichtet sei ; dass das EVU auf der Strecke eigentlich nur einen "Ein-Zug-Betrieb" durchführe, führe nicht zu einer anderen Sichtweise, weil jedenfalls zwei Triebfahrzeuge vorhanden seien. Auch für zulässig befunden wurde die Verpflichtung - gewissermaßen ersatzweise - die Triebfahrzeugführer mit Mobiltelefonen auszurüsten (wobei hier noch einige spezielle Überlegungen angefügt wurden).
Allerdings seien es bei dieser Lage weitere der Nebenbestimmungen unverhältnismäßig: So sei es nicht verständlich, dass eine nach den Sichtverhältnissen gestaffelte Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit gefordert werde. Gänzlich außerhalb eines sachlichen Zusammenhangs zur Vorhaltung einer Zugfunkeinrichtung sei die Anordnung regelmäßiger Inspektionen der Strecke bei bestimmten Anlässen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines Klägers gegen den deutschen Teil der "Festen Fehmarnbeltquerung" abgewiesen (BVerwG, Urt. v. 30. November 2020, BVerwG 9 A 7.19) . Die Entscheidung enthält eine Reihe allgemein bedeutsamer Feststellungen. Hervorzuheben ist zunächst - diese Frage hat sich auch in anderem im Zusammenhang mit dem Umweltrechtsbehelfsgesetz gestellt -, dass die zehnwöchige Klagebegründungsfrist des § 18 e Abs 5. AEG mit unionsrecht vereinbar ist (eine ähnliche Regelung in § 6 Sattz 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes findet nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht auf Normenkontrollverfahren Anwendung: BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 - 4 CN 9.19). Auch wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Verfahren handelt, ist eine vollständige Übersetzung der Planfeststellungsverfahren nicht erforderlich (Leitsatz 2). In technischer Hinsicht ist die Feststellung interessant, dass es für eine Risikonanlyse nicht eine Echtzeitsimulation gefordert wird (Rnrn. 141 ff). Von Interesse sind auch die Feststellungen zur Tunnelsicherheit - vornehmlich auch in Hinblick auf Güterzugbrände (Rnrn. 151 ff): Sowohl hinsichtlich der Lüftungsanlage, der Sprühwasserlöschanlage und der Lage un des Abstandes der Notausgänge.
Zwar nicht ganz aktuell, aber durchaus interessant ist eine Entscheidung des VGH Mannheim (Urt. v. 10.11.2011 - 5 S 2436/10, DVBl. 2021, 186): Das Infrastrukturunternehmen einer Eisenbahnanlage hatte im Wege eines Plangenehmigungsverfahrens den Rückbau eines privaten Bahnübergangs durchgeführt bzw. durchführen wollen. Der Verwaltungsgerichtshof stellt die Nichtberücksichtigung der Eigentümerbelange im Plangenehmigungsverfahren für fehlerhaft und hob die Entscheidung auf.