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Recht des Eisenbahnverkehrs

Europäischer Gerichtshof zur Arbeitszeiten von Lokführern

Am 02. März 2023 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass einem Lokomotivführer - die Entscheidung ist aber zu verallgemeinern - eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden auch dann zu gewähren, wenn dieser Ruhezeit einer wöchentlichen Ruhezeit oder einer Urlaubszeit vorausgeht oder dieser nachfolgt (Judgement auf the Cort Case C - 477/ MAV-Start: "Daily rest ist additional to weekly rest even when it direktly precedes the latter."). Die Entscheidung ist im Volltext abzurufen über CURIA unter dem 2.März 2023).

Grundsätzliche Haftung des Infrastrukturbetreibers für zu spät bereit gestellte Trassen

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einem Eisenbahnverkehrsunternehmen ein (Teil-) Schadensersatzanspruch zugesprochen, weil  der Infrastrukturbetreiber die Trassen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt hatte. Die Infrastrukturbetreiberin konnte nicht damit durchdringen, die Mängel der Mietsache - es ist hier allgemeines Mietrecht und das dortige Recht der Mängelgewährleistung anzuwenden - seien nicht erheblich gewesen. Hierauf käme es nach dem Oberlandesgericht nicht an. Das EVU hatte Schadensersatzansprüche geltend machen müssen, weil es seinerseits vom Aufgabenträger wegen Schlechterfüllung herangezogen worden war OLG Frankfurt am Main, 03.02.2023 - 2 U 88/21, siehe, sobald veröffentlicht: www.rv.hessenrecht.hessen.de

DB Netz AG zur Wiederherstellung der Hunsrückquerbahn verurteilt

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 25. Oktober 2022 - 1 K 36/22 Ko. - eine Klage der DB NetzAG abgewiesen, die sich gegen eine Verfügung richtete, die Betriebsbereitschaft wieder herzustellen. Das war bereits vorher hinsichtlich eines Teils der Strecke geschehen (Stromber-Simmmern-Morbach); bestandskräftig durch Urteil des BVerWG (Entscheidung vom 25.10.2017 - 3 C 51.06). Hinsichtlich des Streckenteils Langenlonsheim bis Büchenbeuren hatte ein EVU versucht, den Betrieb aufzunehmen, scheiterte aber an den gänzlich deolaten Streckenzustand. Daraufhin verfügte es EBA, die Strecke zwischen von Stromberg bis Büchenbeuren bis zum 11.12.2022 wieder herzustellen. Nach weiteren Verfahrensstufen wurde der Bescheid geändert und  verpflichtet die Netzeigentümerin, "die Strecke 3021 nebst den dazugehörigen Serviceeinrichtungen in einen Zustand zu versetzen, der einen Zugverkehr ermöglicht". Diese recht allemeine Verfügung wurde unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht beanstandet.

Erfolgloser Eilantrag eines Eisenbahninfrastrukturbetreibers gegen Instandsetzungsanordnung des Eisenbahnbundesamtes

In einem Verfahren um die Anordnung des Eisenbahn-Bundeamtes (EBA) , die das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu Instandsetzungsmaßnahmen auf Antrag eines Eisenbahnverkehrsunternehmens verpflichtet,   hat das Verwaltungsgericht Koblenz (Pressemitteilung zu 1 L 35/22; zitiert nach Juris-Libra) dem EBA Recht gegeben. Das Verfahren betrifft die rund 45 km lange, sogenannte "Hunsrückquerbahn".

Planfeststellungsverfahren gegen den deutschen Teil der "Festen Fehmarnbeltquerung" nicht beanstandet

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines Klägers gegen den deutschen Teil der "Festen Fehmarnbeltquerung" abgewiesen (BVerwG, Urt. v. 30. November 2020, BVerwG 9 A 7.19) . Die Entscheidung enthält eine Reihe allgemein bedeutsamer Feststellungen. Hervorzuheben ist zunächst - diese Frage hat sich auch in anderem im Zusammenhang mit dem Umweltrechtsbehelfsgesetz gestellt -, dass die zehnwöchige Klagebegründungsfrist des § 18 e Abs 5. AEG mit unionsrecht vereinbar ist (eine ähnliche Regelung in § 6 Sattz 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes findet nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht auf Normenkontrollverfahren Anwendung: BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 - 4 CN 9.19). Auch wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Verfahren handelt, ist eine vollständige Übersetzung der Planfeststellungsverfahren nicht erforderlich (Leitsatz 2).  In technischer Hinsicht ist die Feststellung interessant, dass es für eine Risikonanlyse nicht eine Echtzeitsimulation gefordert wird (Rnrn. 141 ff).  Von Interesse sind auch die Feststellungen zur Tunnelsicherheit - vornehmlich auch in Hinblick auf Güterzugbrände (Rnrn. 151 ff): Sowohl hinsichtlich der Lüftungsanlage, der Sprühwasserlöschanlage und der Lage un des Abstandes der Notausgänge.

Unterbrechung des Zugangs zu einem landwirtschaftlichen Grundstück

Zwar nicht ganz aktuell, aber durchaus interessant ist eine Entscheidung des VGH Mannheim (Urt. v. 10.11.2011 - 5 S 2436/10, DVBl. 2021, 186): Das Infrastrukturunternehmen einer Eisenbahnanlage hatte im Wege eines Plangenehmigungsverfahrens den Rückbau eines privaten Bahnübergangs durchgeführt bzw. durchführen wollen. Der Verwaltungsgerichtshof stellt die Nichtberücksichtigung der Eigentümerbelange im Plangenehmigungsverfahren für fehlerhaft und hob die Entscheidung auf.

 

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