Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 25. Oktober 2022 - 1 K 36/22 Ko. - eine Klage der DB NetzAG abgewiesen, die sich gegen eine Verfügung richtete, die Betriebsbereitschaft wieder herzustellen. Das war bereits vorher hinsichtlich eines Teils der Strecke geschehen (Stromber-Simmmern-Morbach); bestandskräftig durch Urteil des BVerWG (Entscheidung vom 25.10.2017 - 3 C 51.06). Hinsichtlich des Streckenteils Langenlonsheim bis Büchenbeuren hatte ein EVU versucht, den Betrieb aufzunehmen, scheiterte aber an den gänzlich deolaten Streckenzustand. Daraufhin verfügte es EBA, die Strecke zwischen von Stromberg bis Büchenbeuren bis zum 11.12.2022 wieder herzustellen. Nach weiteren Verfahrensstufen wurde der Bescheid geändert und verpflichtet die Netzeigentümerin, "die Strecke 3021 nebst den dazugehörigen Serviceeinrichtungen in einen Zustand zu versetzen, der einen Zugverkehr ermöglicht". Diese recht allemeine Verfügung wurde unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht beanstandet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines Klägers gegen den deutschen Teil der "Festen Fehmarnbeltquerung" abgewiesen (BVerwG, Urt. v. 30. November 2020, BVerwG 9 A 7.19) . Die Entscheidung enthält eine Reihe allgemein bedeutsamer Feststellungen. Hervorzuheben ist zunächst - diese Frage hat sich auch in anderem im Zusammenhang mit dem Umweltrechtsbehelfsgesetz gestellt -, dass die zehnwöchige Klagebegründungsfrist des § 18 e Abs 5. AEG mit unionsrecht vereinbar ist (eine ähnliche Regelung in § 6 Sattz 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes findet nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht auf Normenkontrollverfahren Anwendung: BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 - 4 CN 9.19). Auch wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Verfahren handelt, ist eine vollständige Übersetzung der Planfeststellungsverfahren nicht erforderlich (Leitsatz 2). In technischer Hinsicht ist die Feststellung interessant, dass es für eine Risikonanlyse nicht eine Echtzeitsimulation gefordert wird (Rnrn. 141 ff). Von Interesse sind auch die Feststellungen zur Tunnelsicherheit - vornehmlich auch in Hinblick auf Güterzugbrände (Rnrn. 151 ff): Sowohl hinsichtlich der Lüftungsanlage, der Sprühwasserlöschanlage und der Lage un des Abstandes der Notausgänge.
Zwar nicht ganz aktuell, aber durchaus interessant ist eine Entscheidung des VGH Mannheim (Urt. v. 10.11.2011 - 5 S 2436/10, DVBl. 2021, 186): Das Infrastrukturunternehmen einer Eisenbahnanlage hatte im Wege eines Plangenehmigungsverfahrens den Rückbau eines privaten Bahnübergangs durchgeführt bzw. durchführen wollen. Der Verwaltungsgerichtshof stellt die Nichtberücksichtigung der Eigentümerbelange im Plangenehmigungsverfahren für fehlerhaft und hob die Entscheidung auf.