Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines Klägers gegen den deutschen Teil der "Festen Fehmarnbeltquerung" abgewiesen (BVerwG, Urt. v. 30. November 2020, BVerwG 9 A 7.19) . Die Entscheidung enthält eine Reihe allgemein bedeutsamer Feststellungen. Hervorzuheben ist zunächst - diese Frage hat sich auch in anderem im Zusammenhang mit dem Umweltrechtsbehelfsgesetz gestellt -, dass die zehnwöchige Klagebegründungsfrist des § 18 e Abs 5. AEG mit unionsrecht vereinbar ist (eine ähnliche Regelung in § 6 Sattz 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes findet nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht auf Normenkontrollverfahren Anwendung: BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 - 4 CN 9.19). Auch wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Verfahren handelt, ist eine vollständige Übersetzung der Planfeststellungsverfahren nicht erforderlich (Leitsatz 2). In technischer Hinsicht ist die Feststellung interessant, dass es für eine Risikonanlyse nicht eine Echtzeitsimulation gefordert wird (Rnrn. 141 ff). Von Interesse sind auch die Feststellungen zur Tunnelsicherheit - vornehmlich auch in Hinblick auf Güterzugbrände (Rnrn. 151 ff): Sowohl hinsichtlich der Lüftungsanlage, der Sprühwasserlöschanlage und der Lage un des Abstandes der Notausgänge.
Zwar nicht ganz aktuell, aber durchaus interessant ist eine Entscheidung des VGH Mannheim (Urt. v. 10.11.2011 - 5 S 2436/10, DVBl. 2021, 186): Das Infrastrukturunternehmen einer Eisenbahnanlage hatte im Wege eines Plangenehmigungsverfahrens den Rückbau eines privaten Bahnübergangs durchgeführt bzw. durchführen wollen. Der Verwaltungsgerichtshof stellt die Nichtberücksichtigung der Eigentümerbelange im Plangenehmigungsverfahren für fehlerhaft und hob die Entscheidung auf.