Am 27. Juli 2023 berichtet die Ostsee-Zeitung über die fragwürdige Vorgehensweise bei Stellenbesetzungen im Bereich des Landesregierung: Der Landesrechnungshof hatte - offenbar in einer Sonderprüfung - insgesamt 55 (!) Bewerbungsverfahren geprüft und keines für fehlerfrei befunden. In der Prüfung ging es um Stellenbesetzungen der Besoldungsgruppen B 2 bis B 6 (also überwiegend von Beamtenstellen unmittelbar unterhalb der politischen Ebene). In den Blick genommen worden waren alle Ministerien und die Staatskanzlei und in falst allen diesen Behörden war - so jedenfalls die Ostseezeitung - Verstöß gegen den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch vorgekommen. Nach einer Äußerung der Präsidentin des Landesrechnungshofs, Dr. Martina Johannsen seien "notwendige Verfahrensschritte nicht vorgenommen worden."
Mit einer u.a. in der NordÖR 2021, 503 mitgeteilten Entscheidung hat das BVerwG in einem Urteil vom 07. Juli 2021 (2 C 2.21) klargestellt, dass die Grundlagen für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen nicht (nur) in in Verwaltungsvorschriften oder sonstigen verwaltungsinternen Regelwerken niedergelegt sein dürfen. Das Gericht stellt klar, dass der Gesetzgeber das System - Regelbeurteilungen oder Anlassbeurteilungen - sowie die Bildung des Gesamturteils regeln muss. Einzelheiten wie der zeitliche Abstand der Regelbeurteilungen sowie der Inhalt der zu beurteilenden Einzelmerkmale (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung, Richtwerte) können Rechtsverordnungen vorbehalten bleiben.
Der Baden-Württembergische Staatsgerichtshof hat sich mit den Grenzen mehr oder weniger "erfundener" akademischer Titel (Grade) befasst (Beschl.v.21.03.2016 - I VB 92/15 = NVwZ-RR 2016,561) und die Untersagung folgender "Titel" im Rahmen eines zivilrechtlichen Unterlassungsrechtsstreits für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten. Es führt im Leitsatz aus: "Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, in der Verwendung eines ausländischen akademischen Ehrengrades (hier: "honorary doctorate" als "Dr. h.c." und "honorary professorship" als "Prof.") ohne Angabe der verleihenden Hochschule (hier: einer türkischen Stiftungsuniversität) durch einen Rechtsanwalt eine irreführende Handlung im Sinne von § 5 I 2 Nr. 3 UWG zu sehen."(Leitsatz der Redaktion des NVwZ-Rechtsprechungs-Reports).
In einer aktuellen Entscheidung hat sich der OVG Bremen (NordÖR 2019, 70) mit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Reichweite der Fürsorgepflicht beschäftigt. Es führt im Leitsatz aus:
"Mit der öffentlichen Behauptung, ein Beamter habe 'bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet', verletzt der Dienstherr den Beamten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ... und verstößt gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht, wenn die Frage, ob der Beamte strafrechtlich bzw. disziplinarrechtlich relevante Verstöße begangen hat, noch Gegenstand staatsanwaltlicher bzw. disziplinarischer Ermittlungen ist und deshalb noch nicht als geklärt angesehen werden kann."
Das BVerwG (Beschl.v.27.12.2017 - 2 B 18/17 = NVwZ-RR 2018, 439) führt aus (Leitsatz 1.): "Selbst wenn bei einem außerdienstlich begangenenen Dienstvergehen eines Beamten vom Strafgericht lediglich auf eine Geldstrafe erkannt wurde, kommt gleichwohl auch die disziplinarische Höchstmaßnahme in Betracht, wenn dies wegen konkreter, für die Frage des Vertrauens- und Ansehensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit bedeutsamer Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint."( mwN).
Wenn auch inhaltlich ungewöhnlich, so ist doch eine Entscheidung des BVerwG zu der Thematik "amtsangemessene Beschäftigung" von Interesse (BVerwG, Urt. 19.05.2016 - 2 C 14/15 = NVwZ-RR 2017, 506) mit folgendem Leitsatz ... "Das durch Art. 33 V GG gewährleistete Recht eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung schützt auch vor einer dauerhaften höherwertigen Beschäftigung gegen den Willen des Beamten".
Nach der Entscheidung zur "W-Besoldung" für Hochschullehrer hat sich das BVerfG nunmehr auch mit der Frage einer zureichenden bzw. unzureichenden Alimentation bei der "R-Besoldung" beschäftigt (die Entscheidung ist u.a. abgedruckt in der NVwZ 2015, 1047 ff.) und die für das Land Sachsen-Anhalt bestehende Besoldungsordnung für nicht mit Artikel 33 GG vereinbar erklärt. Das Gericht hat dabei in Rahmen seiner Befugnisse nur die Frage zu klären gehabt, ob der jeweilige Landesgesetzgeber das ihm grundsätzlich zustehende Ermessen überschritten hat und kommt dann zu folgendem Ergebnis (a.a.O., 1051): "Bleibt die Besoldungsentwicklung ... hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens 5% zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation."
Mit der vielfach veröffentlichten Entscheidung (u.a. DVBl. 2011, 228ff) ist das BVerwG erstmals deutlich von dem Grundsatz der Ämterstabilität abgerückt. Die Entscheidung hat in der Fachöffentlichkeit viel Beachtung gefunden – mit ihren Konsequenzen beschäftigen sich Wieland/Seulen in DÖD 2011, 69 ff..