In einer Entscheidung vom 24.9.2025 (VII ZR 289/23, juris) hat der Bundesgerichtshof klar gestellt, dass zur Geltendmachung des Eigenbedarfs die Darlegung eines plausiblen Grunds notwendig, aber auch hinreichend ist. Ein Eigentümer einer Eigentumswohnung hatte die über dieser liegenden Dachgeschosswohnung ausgebaut - in der Absicht, diese zu verkaufen. Da er während des Umbaus die Wohnung nicht benutzen konnte, kündigte er das Mietverhältnis einer ihm auch gehörenden Wohnung in dem Gebäude wegen Eigenbedarfs. Das Gericht bestätigte diese Kündigung.