Der Bundesgerichtshof hat in Weiterführung ähnlicher Rechtsprechung nun mehr noch einmal klargestellt, dass hohes Alter allein der sich darauf beziehende Härteinwand nicht ohne weiteres die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung ausschließte (BGH, Urt. vom 03.02.2021 - VII ZR 68/19).