Seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft treten auf der Vermieterseite vielfach BGB-Gesellschaften auf. Als Folge hieraus wurde gelegentlich die Frage aufgeworfen, ob einzelne Gesellschafter dieser BGB-Gesellschaft für sich Eigenbedarf in Anspruch nehmen können. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nun zugunsten der Vermieter beantwortet (BGH DWW 2017, 51 ff.): "Eine teilrechtsfähige (Außen-) Gesellschaft der bürgerlichen Rechts kann sich in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter berufen (mwN)." Begründet wird dies insbesondere damit, dass - im Gegensatz zu anderen juristischen Personen -, die Teilrechtsfähigkeit die BGB-Gesellschaft "... sie nicht zu einem gegenüber ihren Gesellschaftern völlig verselbstständigten Rechtssubjekt..." macht (a.a.O, Seite 52).