Der Bundesgerichtshof hat sich wieder einmal mit einer Eigenbedarfskündigung befasst und führt aus (DWW 2013, 180 f.): "Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs für einen Familienangehörigen ist nicht rechtsmiss-bräuchlich, wenn der Eigenbedarf zwar nur kurze Zeit nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist, bei Abschluss des Mietvertrages aber noch nicht absehbar war.". Diese Rechtsprechung hat BGH nunmehr auch in Hinblick auf die sogenannte Bedarfsvorschau konkretisiert (DWW 2015, 180 ff: "Der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder erschlossen ist oder erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, setzt sich mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn er den Mieter, der mit einer längeren Vertragsdauer rechnet, bei Vertrags-schluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufklärt. ... Der Vermieter ist weder verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sogenannte "Bedarfsvorschau") noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituationen zu unterrichten ...

Daher liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag wegen eines nach Vertragsabschluss entstandenen Eigenbedarfs kündigt und das Entstehen dieses Eigenbedarfs zwar im Rahmen einer "Bedarfsvorschau" zu erkennen gewesen wäre, er jedoch bei Vertragsabschluss eine solche Kündigung nicht zumindest erwogen hat ...".