Wieder einmal hat sich der BGH mit Formularklauseln zu Schönheitsreparaturen beschäftigt und damit zugleich eine Rechtsprechung aus dem Jahre 1987 aufgegeben; er führt aus (DWW 2015, 175): "... Die formularmäßige Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand... Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht nur dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus dem vorvertraglichen Zeitraum aufweist."

Die vom Grundeigentümerverband Hamburg und den örtlichen Grundeigentümerverbänden immer aktualiesierten Mietverträge tragen dieser Entwicklung bereits Rechnung.