Der Bundesgerichtshof hat eine lange diskutierte Frage entschieden (Urt. v. 10.11.2021 - V ZR 107/20):  Während es bisher selbstverständlich war, dass Kosten für die Gartenpflege (§ 2 Nr. 10 BetrKVO) auch die regelmäßige Pflege von Bäumen umfasste, war bisher offen geblieben, ob dazu auch die Kosten für das Fällen von "abgängigen" (morschen) Bäumen gehört.  Während einige Gerichte und Literaturmeinungen die Auffassung vertraten, dass die keine Kosten der Gartenpflege und auch keine regelmäßig anfallenden Kosten seien und gegebenfalls auch zur Instandsetzung der Anlage gehörde, ging die andere Auffassung vom Gegenteil aus - es handele sich schlicht um Gartenfpflege. Diese Frage ist nun in diesem letzteren Sinne entschieden.