Home
Person
Recht
Kontakt
Recht
Verwaltungsrecht
Öffentliches Baurecht / Straßenrecht
Umwelt- & Naturschutzrecht
Recht des Öffentlichen Dienstes
Recht des Eisenbahnverkehrs
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Mietrecht
Wohnungseigentumsrecht
Öffentliches Baurecht und Straßenrecht
Zum Nachbarschutz gegenüber Flüchtlingsunterkünften
Im Frühjahr hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zwei recht grundlegende Entscheidungen zur Problematik "Flüchtlingsunterkünfte" getroffen: Zur Frage der Reichweite des sogenannten Gebietsgwährleistungsanspruchs führt das Gericht aus (Beschluss vom 14. April 2016 - 2 Bs 29/16 = NordÖR 2016, 302 ff., Leitsatz 1): Die Zulassung einer Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge und Asylbegehrende in einem reinen Wohngebiet im Wege der Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO iVm.§§ 31 Abs. 1, 246 Nr. 11 BauGB scheidet aus, wenn sie die typische Funktion des Baugebiets verändert. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Aufnahmeeinrichtung rund zwei Drittel der Fläche des Baugebiets einnehmen würde." In einer späteren Entscheidung vom Mai 2016 (Beschluss vom 09. Mai 2016 - 2 Bs 38/16 - NordÖR 2016, 299 ff.) stellt das Gericht zunächst fest, dass aus § 15 BauNVO ein baugebietsübergreifender Nachbarschutz nicht hergeleitet werden kann; er beschränkt sich nur auf das konkrete Baugebiet und umfasst nicht das gesamte Plangebiet. Zugleich stellt das Gericht aber unter Bezugnahme auf eine vergleichende Betrachtung von § 37 BauGB zu § 246 Abs. 14 fest, dass auch aus § 246 Abs. 14 Gesichtspunkte des Nachbarschutzes hergeleitet werden können.
Verbot von nicht durchbrochenen Einfriedigungen an öffentlichen Wegen
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat den Antrag eines Anliegers eines öffentlichen Weges auf Errichtung einer 2,25 Meter hohen (undurchbrochenen) Mauer unmittelbar entlang des Weges abgelehnt und dies mit städtebaulichen und stadtbildgestalterischen Gründen abgelehnt. Es führt zu § 11 Satz 1 HBauO aus: " Das Verbot nicht durchbrochener Einfriedigungen an öffentlichen Wegen und in Vorgärten dient der Gestaltung des Stadt- und Landschaftbildes. Es ist nicht auf den Schutz der Benutzer öffentlicher Wege vor einem "Tunnelgefühl" beschränkt (OVG Hamburg, NordÖR 2015, 168 f.).
Zum Begriff "Ensemble" im Denkmalrecht
Das Hamburgische OVG hat sich mit dieser Begrifflichkeit befasst und führt aus (NordÖR 2015, 129, 131: "Der Ensemblebegriff setzt mehr voraus als eine schlichte räumliche Ansammlung mehrerer baulicher Anlagen, selbst wenn sie ihrerseits als Denkmal anzusehen sein sollten. Ein Ensemble ist gekennzeichnet durch das Zusammenwirken einzelner Elemente, die sich dadurch zu einem räumlichen gesamten zu einem einheitlichen Ganzen fügen, so dass zu dem räumlichen Aspekt ein qualitativer Aspekt hinzutritt ... Das Ensembledenkmal erfährt seinen Denkmalwert damit durch das Einander-Zugeordnetsein der Einzelobjekte selbst, aus deren spezifischem Zusammenhang sich der Wert des Ganzen erschließt."
Solaranlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude
In Zeiten des EEG und der verstärkten Nutzung alternativer Engerien spielen Solaranlagen eine zunehmende Rolle - nicht immer sind sie ästhetisch gewünscht. Besonders stellt sich diese Fragen naturgemäß bei denkmalgeschützten Gebäude - liegen der Unterschutzstellung doch auch oft Gesichtspunkte des äußeren Eindrucks zugrunde. Dazu führt das Verwaltungsgericht Aachen (aus: DWW 2013, 29) nunmehr aus: "Die Erlaubnis ist nach § 9 ABs. 2 Buchstabe a DSchG NRW u.a. dann zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. ... Bei der Prüfung, ob ein Denkmal durch eine vorgenommene Änderung nachteilig betroffen wird, ist auf die Sicht des fachkundigen Betrachters abzustellen. Die Erlaubnis ... darf nur dann verweigert werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals entgegenstehen, also
stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung streitenden Interessen.
Die Erlaubnis kann nicht schon wegen einer geringfügigen Veränderung denkmalrechtlicher Belange verweigert werden ... (Hervorhebung: FR).
Keine Standsicherheitsprüfung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Das OVG Greifswald hat eine Selbstverständlichkeit bestätigt (NordÖR 2013, 173): Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V werden nur die dort genannten Voraussetzungen geprüft mit der Folge, dass ein Nachbar, der Standsicherheitsgefährdungen befürchtet, nicht gegen diese Baugenehmigung vorzugehen hat, sondern eine einstweilige Anordnung auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde erwirken muss.
Geschlossene Bauweise in einem Baustufenplangebiet bezieht sich auf alle Hauptnutzungen auf dem Grundstück
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hatte in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Festsetzung einer "geschlossenen Bauweise" in einem Baustufenplangebiet einer Tiefenbeschränkung unterliegt (die geschlossene Bauweise also nur im straßenparallelen Randbereich einzuhalten ist). Dem war eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorausgegangen, das aus Formulierungen der Erläuterungen zu sog. Baustufentafel (§ 11 BPVO) eine Beschränkung der geschlossenen Bauweise auf den Vorderbereich des Grundstücks hergeleitet hat. Das OVG hat die sich aus dem Widerspruch der zeichnerischen Darstellung und den Formulierungen des § 11 BPVO für unwirksam gehalten, weil es an der notwendigen "Normenklarheit" fehle (abgedruckt in: NordÖR 2013, 106 ff.)
Unwirksamkeit von Einzelbestimmungen der Hamburgischen Baupolizeiverordnung
In weiten Teilen der Hansestadt gelten Baustufenpläne als sogenannte "übergeleitete" Bebauungspläne - für sie gelten hinsichtlich bestimmter Festsetzungen (beispielsweise die zu überbauende Grundstücksfläche) die Vorschriften der Hamburgischen Baupolizeiverordnung von 1938. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat nunmehr weitere Teile der planungsrechtlichen Vorschriften dieser Verordnung für unwirksam erklärt, nämlich die Regelung in Spalte 4 - dort die Sätze 3 und 4 - zu § 11 Abs. 1 BPVO. Dort heißt es in Hinblick auf den Ausschluss einer "geschlossenen" Bebauung: "In den Nutzungsgebieten S, W und M ist auch in Gebieten der geschlossenen Bauweise eine allseitig geschlossene Umbauung der Baublöcke unzulässig. Die Baureiche muß unterbrochen sein." Das OVG führt dazu aus (NordÖR 2012, 539):"Dabei kann offenbleiben, ob sie überhaupt dem Bauplanungsrecht oder ausschließlich dem Bauordnungsrecht zuzuordnen sind ... . Denn jedenfalls sind sie deshalb unwirksam geworden, weil sie nicht dem rechtsstaatlichen Gebot der hinreichenden Bestimmtheit genügen."
Stellplätze in einem (hamburgischen) Baustufenplangebiet
Das Hamburgische OVG führt in einem Beschluss vom 8.11.2012 aus: "Auch in einem als 'Wohngebiet' festgesetzten Baugebiet eines übergeleiteten hamburgischen Baustufenplans haben die Nachbarn von Stellplätzen und Garagen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Belästigungen oder Störungen im Regelfall hinzunehmen, soweit nicht ausnahmsweise besondere örtliche Verhältnisse Veranlassung geben, diese als unzumutbar zu bewerten. Zu letzterer zählt nicht eine Pfeifenstielzufahrt, die der Erschließung einer Bebauung mit Einfamilienhäusern in zweiter Reihe dient (abgedruckt in: NordÖR 2013, 248); dazu folgender allgemeiner Hinweis: Die Stellplatzpflicht in Hamburg ist durch eine aktuelle Gesetzesänderung entfallen!
1
2
Person
WEITER
Recht
WEITER
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Dr. Fraatz-Rosenfeld
Kontakt