In einer Entscheidung ds Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 06.09.2023 (2 L 45/20, LKV 2023, 509) hat das Gericht klargestellt, dass - wenn weder ein Verhaltens- noch ein Zustandstörer festgestellt werden kann - , die für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde unmittel in Anspruch genommen werden kann.  Der Anspruch besteht  dann jedenfalls im Umfang einer  Gefahrenerforschung, wenn - im im Falle von altbergbaulichen Anlagen - von einer latent bestehenden Gefahr ausgegangen werden kann.