In einem Verfahren um die Anordnung des Eisenbahn-Bundeamtes (EBA) , die das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu Instandsetzungsmaßnahmen auf Antrag eines Eisenbahnverkehrsunternehmens verpflichtet,   hat das Verwaltungsgericht Koblenz (Pressemitteilung zu 1 L 35/22; zitiert nach Juris-Libra) dem EBA Recht gegeben. Das Verfahren betrifft die rund 45 km lange, sogenannte "Hunsrückquerbahn".