Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 25. Oktober 2022 - 1 K 36/22 Ko. - eine Klage der DB NetzAG abgewiesen, die sich gegen eine Verfügung richtete, die Betriebsbereitschaft wieder herzustellen. Das war bereits vorher hinsichtlich eines Teils der Strecke geschehen (Stromber-Simmmern-Morbach); bestandskräftig durch Urteil des BVerWG (Entscheidung vom 25.10.2017 - 3 C 51.06). Hinsichtlich des Streckenteils Langenlonsheim bis Büchenbeuren hatte ein EVU versucht, den Betrieb aufzunehmen, scheiterte aber an den gänzlich deolaten Streckenzustand. Daraufhin verfügte es EBA, die Strecke zwischen von Stromberg bis Büchenbeuren bis zum 11.12.2022 wieder herzustellen. Nach weiteren Verfahrensstufen wurde der Bescheid geändert und  verpflichtet die Netzeigentümerin, "die Strecke 3021 nebst den dazugehörigen Serviceeinrichtungen in einen Zustand zu versetzen, der einen Zugverkehr ermöglicht". Diese recht allemeine Verfügung wurde unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht beanstandet.