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Grundsätzliche Haftung des Infrastrukturbetreibers für zu spät bereit gestellte Trassen
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einem Eisenbahnverkehrsunternehmen ein (Teil-) Schadensersatzanspruch zugesprochen, weil der Infrastrukturbetreiber die Trassen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt hatte. Die Infrastrukturbetreiberin konnte nicht damit durchdringen, die Mängel der Mietsache - es ist hier allgemeines Mietrecht und das dortige Recht der Mängelgewährleistung anzuwenden - seien nicht erheblich gewesen. Hierauf käme es nach dem Oberlandesgericht nicht an. Das EVU hatte Schadensersatzansprüche geltend machen müssen, weil es seinerseits vom Aufgabenträger wegen Schlechterfüllung herangezogen worden war OLG Frankfurt am Main, 03.02.2023 - 2 U 88/21, siehe, sobald veröffentlicht: www.rv.hessenrecht.hessen.de
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Dr. Fraatz-Rosenfeld
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