Das Gericht befasst sich dann - zu Recht - im Einzelnen mit den Auflage und geht zunächst davon aus, dass grundsätzlich das klagende Unternehmen mangels Vorhandenseins eines Streckenblocks zur Vorhaltung von Zugfunk verpflichtet sei ; dass das EVU auf der Strecke eigentlich nur einen "Ein-Zug-Betrieb" durchführe, führe nicht zu einer anderen Sichtweise, weil jedenfalls zwei Triebfahrzeuge vorhanden seien. Auch für zulässig befunden wurde die Verpflichtung - gewissermaßen ersatzweise - die Triebfahrzeugführer mit Mobiltelefonen auszurüsten (wobei hier noch einige spezielle Überlegungen angefügt wurden).
Allerdings seien es bei dieser Lage weitere der Nebenbestimmungen unverhältnismäßig: So sei es nicht verständlich, dass eine nach den Sichtverhältnissen gestaffelte Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit gefordert werde. Gänzlich außerhalb eines sachlichen Zusammenhangs zur Vorhaltung einer Zugfunkeinrichtung sei die Anordnung regelmäßiger Inspektionen der Strecke bei bestimmten Anlässen.