Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Urt. v. 23.11.2022 - 7 K 4043/20, BeckRS 2022, 45929) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Voraussetzungen notwendig sind, um ein EVU bzw. einen Infrastrukturbetreiber zur Vorhaltung von Funkanlagen gemäß § 16 EBO in Verbindung mit §  16 ESBO zu verpflichten.  Das Verfkehrsministerium des Landes hatte zwar im Wege der Ausnahme nach § 3 EBO bzw. 3 Abs. 1 Nr. 2 b ESBO die beantragte zwar Ausnahme erteilt, diese aber - nach Auffassung des Gerichts - mit unverhältnismäßigen Auflagen versehen . Neben den Ausführungen dazu - siehe sogleich - greift das Gericht im Rahmen der Zulässigkeit einige allgemeine Gesichtspunkte auf: Folgend allgemein anerkannter Auffassung geht es davon aus, dass die Auflage als Nebenbestimmung selbstständig angreifbar ist, weil der eigentliche Verwaltungsakt auch ohne diese weiter bestehen kann. Trotz der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft des Unternehmens ist dieses als dem Bescheid unterworfener Adressat auch klagebefugt.

Das Gericht befasst sich dann - zu Recht - im Einzelnen mit den Auflage und geht zunächst davon aus, dass grundsätzlich das klagende Unternehmen mangels Vorhandenseins eines Streckenblocks zur Vorhaltung von Zugfunk verpflichtet sei ; dass das EVU auf der Strecke eigentlich nur einen "Ein-Zug-Betrieb" durchführe, führe nicht zu einer anderen Sichtweise, weil jedenfalls zwei Triebfahrzeuge vorhanden seien. Auch für zulässig befunden wurde die Verpflichtung - gewissermaßen ersatzweise - die Triebfahrzeugführer mit Mobiltelefonen auszurüsten (wobei hier noch einige spezielle Überlegungen angefügt wurden).

Allerdings seien es bei dieser Lage weitere der Nebenbestimmungen unverhältnismäßig: So sei es nicht verständlich, dass eine nach den Sichtverhältnissen gestaffelte Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit gefordert werde. Gänzlich außerhalb eines sachlichen Zusammenhangs  zur Vorhaltung einer Zugfunkeinrichtung sei die  Anordnung regelmäßiger Inspektionen der Strecke bei bestimmten Anlässen.