Obwohl es sich um eine immer wieder vorkommende Situation handelt, hat das OLG Celle (Urt. v. 31.01.2021 - 14 U 133/22, BeckRS 2023, 1276) ) einige wichtige Leitsätze geprägt. Es handelt sich um ein Ereignis, beim dem ein Straßenfahrzeug mit einem Eisenbahnfahrzeug zusammengestoßen war - Hauptursache war der Ausfall der der Schrankenanlage (sie war im Unfallzeitpunkt schlicht nicht geschlossen). In einem solchen Fall - so das OLG Celle im ersten Leitsatz - haftet grundsätzlich der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur allein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der herannahende Zug für den Kfz-Fahrer erkennbar war. Hinsichtlich der Erkennbarkeit - so der zweite Leitsatz - kommt es natürlich auf die optische und akustische Wahrnehmbarkeit für den Kraftfahrer an und insoweit trägt das beteiligte Eisenbahnunternehmen dafür, dass die Signalhorn (eisenbahntechnisch "Makrofon") durch den "Zugführer§" (muss eigentlich Triebfahrzeugführer heißen, Anm. des Verf.) rechtzeitig betätig worden sei. Komme es oft - Leitsatz 3 - zu solchen Störungen der Schrankenanlage (im konkreten Fall mehr als 15 Mal in weniger als einem Monat), so läge darin ein erhebliches Organisationsverschulden.