In einer aktuellen Entscheidung hat sich der OVG Bremen (NordÖR 2019, 70) mit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Reichweite der Fürsorgepflicht beschäftigt. Es führt im Leitsatz aus:

"Mit der öffentlichen Behauptung, ein Beamter habe 'bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet', verletzt der Dienstherr den Beamten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ... und verstößt gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht, wenn die Frage, ob der Beamte strafrechtlich bzw. disziplinarrechtlich relevante Verstöße begangen hat, noch Gegenstand staatsanwaltlicher bzw. disziplinarischer Ermittlungen ist und deshalb noch nicht als geklärt angesehen werden kann."