Wenn auch inhaltlich ungewöhnlich, so ist doch eine Entscheidung des BVerwG zu der Thematik "amtsangemessene Beschäftigung" von Interesse (BVerwG, Urt. 19.05.2016 - 2 C 14/15 = NVwZ-RR 2017, 506) mit folgendem Leitsatz ... "Das durch Art. 33 V GG gewährleistete Recht eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung schützt auch vor einer dauerhaften höherwertigen Beschäftigung gegen den Willen des Beamten".