Der Baden-Württembergische Staatsgerichtshof hat sich mit den Grenzen mehr oder weniger "erfundener" akademischer Titel (Grade) befasst (Beschl.v.21.03.2016 - I VB 92/15 = NVwZ-RR 2016,561) und die Untersagung folgender "Titel" im Rahmen eines zivilrechtlichen Unterlassungsrechtsstreits für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten. Es führt im Leitsatz aus: "Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, in der Verwendung eines ausländischen akademischen Ehrengrades (hier: "honorary doctorate" als "Dr. h.c." und "honorary professorship" als "Prof.") ohne Angabe der verleihenden Hochschule (hier: einer türkischen Stiftungsuniversität) durch einen Rechtsanwalt eine irreführende Handlung im Sinne von § 5 I 2 Nr. 3 UWG zu sehen."(Leitsatz der Redaktion des NVwZ-Rechtsprechungs-Reports).