Mit einer u.a. in der NordÖR 2021, 503 mitgeteilten Entscheidung hat das BVerwG in einem Urteil vom 07. Juli 2021 (2 C 2.21) klargestellt, dass die Grundlagen für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen nicht (nur) in in Verwaltungsvorschriften oder sonstigen verwaltungsinternen Regelwerken niedergelegt sein dürfen. Das Gericht stellt klar, dass der Gesetzgeber das System - Regelbeurteilungen oder Anlassbeurteilungen - sowie die Bildung des Gesamturteils regeln muss. Einzelheiten wie der zeitliche Abstand der Regelbeurteilungen sowie der Inhalt der zu beurteilenden Einzelmerkmale (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung, Richtwerte) können Rechtsverordnungen vorbehalten bleiben.