Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 17.02.2021 - 7 C 3.20, NordÖR 2021, 224) hat klarstellt, dass die Natura 2000 - Vorschriften kein "subjektives Recht" zugunsten der auslösen.Die Vorschriften, die dem Schutz der natürlichen Lebensräume einschließlich Flora und Fauna dienen sind rein objektivrechtlicher Natur und "lassen keinen Bezug zu den Interessen des Einzelnen" erkennen.