Nach jahrelangen kontroversen Diskussionen und ebenso kontroversen Entscheidungen zu den Schallimmissionen von Kindertagesstätten und anderen Anlagen dieser Art ist der „Kinderlärm“ (die Bezeichnung „Lärm“ ist insoweit schon wertend) nun zum Gegenstand von Bemühungen des Gesetzgebers geworden (§ 22 Abs. 1 a) BimSCHG). Welche Auswirkungen das hat, wird kommentiert von Hansmann: „Privilegierung von Kinderlärm im Bundes-Immissionsschutzgesetz“, DVBl. 2011, 1400 ff..