Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens materielle denkmalrechtliche abzuklären sind (OVG Schleswig, Beschl. v. 18.01.2021 - 1 LA 43/19, DWW 2021, 110).  Das Gericht stellt dabei ganz formal darauf ab, dass die Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids nur dann besteht, wenn eine denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt. Im Einzelnen führt es aus: "Im Rahmen der Prüfung der Bauaufsichtsbehörde ist jedoch entscheidend, ob eine notwendige denkmalrechtliche Genehmigung erteilt wurde oder als erteilt gilt. Es kommt nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für den Erlass dieser denkmalrechtlichen Genehmigung gegeben sind, d.h. ob diese durch die untere Denkmalschutzbehörde zu erteilen ist, weil das vom Kläger geplante Gebäude den eines Kulturdenkmals nicht wesentlich beeinträchtigt und eine Beeinträchtigung jedenfalls durch entsprechende Nebenbestimmungen vermieden werden könnte."