Bisher war ganz selbstverständlich gängige Rechtsauffassung, dass (unzulässige) Veränderungen des Gemeinschaftseigentums durch die jeweils einzelnen Wohnungseigentümer abgewehrt werden konnten - also im Wege einer Klage auf Beseitigung rückgängig gemacht werden konnten (anders nur dann, wenn die "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" als Verband die Ansprüche an sich zog). Da aber die Geltendmachung von Rückbauansprüchen nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs Schadensersatzansprüchen ähnlich seien und diese ausschließlich dem Verband zustünden, sind Rückbauansprüche dann - führt man diese Überlegung konsequent fort - , keine individuellen Ansprüche mehr (so jetzt auch eine Entscheidung der LG München, Urteil vom 15.11.2017 - 1 S 1978/16 = ZMR 2018,366 mit Anmerkung von Elzer; nunmehr relativiert durch ein Urteil des BGH vom 26.10.2018 - V ZR 328/17, erläutert im Hamburger Grundeigentum 5/2019, Seite 25).