Die ganz überwiegende Auffassung in wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur geht von aus, dass ein Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Normen (etwa solche des Bauordnungsrechts) nur dann besteht, wenn diese Vorschriften im Sinne der verwaltungsrechtlichen Dogmatik auch "nachbarschützend" sind. Das AG Bonn (Urteil vom 30.11.2016 - 27 C 13/16) führt im Gegensatz dazu jetzt für einen Fall der Zweckentfremdung aus: "Eine konkrete Beeinträchtigung liegt immer dann vor, wenn Vermietung gegen eine Zweckentfremdungssatzung der örtlichen Gemeinde verstößt".