Mit einer Entscheidung des BGH (Bundesgerichtshofs) vom 17.10.2014 (V ZR 9/14; dazu auch eine Urteilsanmerkung von Lafontaine in der Juris Monatsschrift 03 /2015) hat das Gericht denjenigen Wohnungseigentümern eine Absage erteilt, die sich (aus falsch verstandener Sparsamkeit!?) notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen widersetzen. So war es nämlich in diesem Fall: In einer Dreier-WEG hatte ein Eigentümer eine Feuchtigkeitssanierung blockiert. Der BGH hat dazu die Auffassung vertreten, dass diejenigen Eigentümer, die entweder untätig geblieben sind oder gegen eine notwendige Maßnahme gestimmt oder sich insoweit enthalten haben, schlicht schadensersatzpflichtig sind.