Der BGH hat in einem Urteil vom 1. Juli 2012 (V ZR 225/11) klargestellt, dass die mit § 16 Abs. 3 WEG vorgegebene Möglichkeit der Abänderung von Betriebskosten (Text § 16 Abs. 3: Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten .... nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht) nicht so weit geht, bisher durch die Teilungserklärung von Kosten gänzlich freigehaltene Eigentümer zu Kosten heranzuziehen.