Das AG Berlin-Mitte (Urt. v. 19.02.2020 - 26 C 21/19, ZMR 2020, 791) hatte sich mit der Reichweite einer Gemeinschaftsordnung zu befassen, die für ein Teileigentum die Zweckbestimmung "Bewirtschaftungsbetrieb Cafe ohne Vollküche".  Es stellte dazu fest (Leitsatz 1.), dass dies auch die Verpachtung oder Vermietung der Räume beinhaltet. Allerdings sei es bei dieser Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung nicht (mehr) zulässig, ein "Clubrestaurant mit Abendkarte für ein anspruchsvolles Publikum" zu betreiben.