Nachdem durch die WEG-Reform 2020 die Ausübungsbefugnis für alle Rechte aus dem Gemeinschaftseigentum ausschließlich bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer liegt, können auch Ansprüche auf zweckwidrige Nutzung nicht durch einzelne Eigentümer geltend gemacht werden (im konkreten Fall beabsichtigter Umbau eines Kellerraums zum Wohnraum). Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich nochmals bestätigt (BGH, Urt.v.29.01.2022 - V ZR 86/21, NJW-RR 2022, 733). Diese Entscheidung entspricht der Gesetzeslage. Eine   spannende, diese Problematik ergänzende Frage ist: Gilt dies auch für Fälle, in denen (beispielsweise) offensichlich gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (so etwa bei Verstoß gegen Brandschutzvorschriften).