Der Bundesgerichtshof hat in Hinblick auf die seit dem 01. Dezember 2022 geltende Rechtslage (WEMoG) klargestellt, dass die Umsetzung der von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Beschlusswege in Gang gesetzte Maßnahmen auch von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer umgesetzt werden müssen - sie ist als Beklagte in dem Verfahren in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2022 - V ZR 263/21, DWW 2023, 68).