Der BGH hat in einem Urteil vom 1. Juli 2012 (V ZR 225/11) klargestellt, dass die mit § 16 Abs. 3 WEG vorgegebene Möglichkeit der Abänderung von Betriebskosten (Text § 16 Abs. 3: Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten .... nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht) nicht so weit geht, bisher durch die Teilungserklärung von Kosten gänzlich freigehaltene Eigentümer zu Kosten heranzuziehen.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (NJW 2010, 3093 ff.) die Nutzung einer Eigentumswohnung zur Vermietung an Feriengäste für zulässig erachtet (sofern nicht etwas besonderes in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung vermerkt ist). Er führt - nachdem vorab der intensive Streitstand zu dieser Frage dargelegt wird - aus: "Der Senat folgt im Ansatz der zweiten Meinung. Wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung. Sie ist weder eine unzulässige gewerbliche Nutzung noch eine sonstige Nutzung, die nur in Teileigentumseinheiten zulässig wäre. Wohnungseigentum kann nach § 1 Abs. 2 WEG nur an einer Wohnung begründet werden. Daraus ergibt sich nicht nur, dass das Sondereigentum zum Wohnen geeignet sein muss. Vielmehr folgt daraus auch, dass das Wohnungseigentum zum Wohnen bestimmt ist und sich seine ordnungsgemäße Nutzung nach diesem Zweck richtet (Wenzel in Bärmann, aaO, § 13 Rdn. 33). Zu dieser ordnungsgemäßen Nutzung gehört sicher in erster Linie die Nutzung der Wohnung als Lebensmittelpunkt. Darauf beschränkt sich der Wohnzweck entgegen der Ansicht, die die Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertreten hat, indessen nicht...."