Der Bundesgerichtshof hat sich nun mit der durch die instanzgerichtliche Rechtsprechung nicht endgültig geklärten Belegeinsicht und dem Auskunftsrecht beschäftigt und führt aus (BGH NSW WEG § 28 - BGHinterner Auskunftsdienst): 1. Das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungs-unterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben; dort kann er sich auf seine Kosten Ablichtungen der Unterlagen anfertigen oder anfertigen lassen. 2. Der gegen den Verwalter gerichtete Anspruch auf Auskunft zu der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zu; erst wenn sie davon trotz Verlangens eines einzelnen Eigentümers keinen Gebrauch machen, kann dieser allein die Auskunft verlangen. Außerdem besteht ein Individualanspruch dann, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich ihn betreffen.
Der BGH hat in einem Urteil vom 1. Juli 2012 (V ZR 225/11) klargestellt, dass die mit § 16 Abs. 3 WEG vorgegebene Möglichkeit der Abänderung von Betriebskosten (Text § 16 Abs. 3: Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten .... nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht) nicht so weit geht, bisher durch die Teilungserklärung von Kosten gänzlich freigehaltene Eigentümer zu Kosten heranzuziehen.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (NJW 2010, 3093 ff.) die Nutzung einer Eigentumswohnung zur Vermietung an Feriengäste für zulässig erachtet (sofern nicht etwas besonderes in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung vermerkt ist). Er führt - nachdem vorab der intensive Streitstand zu dieser Frage dargelegt wird - aus: "Der Senat folgt im Ansatz der zweiten Meinung. Wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung. Sie ist weder eine unzulässige gewerbliche Nutzung noch eine sonstige Nutzung, die nur in Teileigentumseinheiten zulässig wäre. Wohnungseigentum kann nach § 1 Abs. 2 WEG nur an einer Wohnung begründet werden. Daraus ergibt sich nicht nur, dass das Sondereigentum zum Wohnen geeignet sein muss. Vielmehr folgt daraus auch, dass das Wohnungseigentum zum Wohnen bestimmt ist und sich seine ordnungsgemäße Nutzung nach diesem Zweck richtet (Wenzel in Bärmann, aaO, § 13 Rdn. 33). Zu dieser ordnungsgemäßen Nutzung gehört sicher in erster Linie die Nutzung der Wohnung als Lebensmittelpunkt. Darauf beschränkt sich der Wohnzweck entgegen der Ansicht, die die Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertreten hat, indessen nicht...."